Glossar

 

Anerkennung (eines Lufttüchtigkeitszeugnisses)

Die von einem Vertragsstaat alternativ zur Ausstellung seines eigenen Lufttüchtigkeitszeugnisses ergriffenen Maßnahmen, mit denen ein von einem anderen Vertragsstaat ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis als dem eigenen Lufttüchtigkeitszeugnis gleichwertig anerkannt wird. (ICAO Annex 8, 2005)

Herstellungsstaat

Der Staat, dessen Gerichtsbarkeit das für die Endmontage des Flugzeugs verantwortlich zeichnende Unternehmen untersteht. (ICAO Annex 8, 2005)

Bemessungslandemasse

Die maximale Masse des Flugzeugs, die bei der Berechnung der Struktur als Landemasse des Flugzeugs zugrunde gelegt wird. (ICAO Annex 8, 2005)

Bemessungsrollmasse

Die maximale Masse des Flugzeugs, für die strukturelle Vorkehrungen für Belastungen getroffen werden, die während der Nutzung des Flugzeugs am Boden vor Startbeginn auftreten können. (ICAO Annex 8, 2005)

Bemessungsstartmasse

Die maximale Masse des Flugzeugs, die bei der Berechnung der Struktur als Startmasse des Flugzeugs am Anfang der Startrollstrecke zugrunde gelegt wird. (ICAO Annex 8, 2005)

Eintragungsstaat

Der Staat, in dessen Register das Luftfahrzeug eingetragen ist. (ICAO Annex 8, 2005)

Entsprechende Lufttüchtigkeitsforderung

Die von einem Vertragsstaat für die in Betracht gezogene Klasse von Luftfahrzeugen festgelegten umfassenden Einzelvorschriften für die Lufttüchtigkeit. (ICAO Annex 8, 2005)

Entwurfsstaat

Der Staat, dessen Gerichtsbarkeit das für den Musterentwurf verantwortlich zeichnende Unternehmen untersteht. (ICAO Annex 8, 2005)

Flugzeug

Mit eigener Kraft angetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seinen Auftrieb im Flug hauptsächlich aus aerodynamischen Reaktionen auf Flächen herleitet, die unter gegebenen Flugbedingungen fest bleiben. (ICAO Annex 8, 2005)

Hubschrauber

Luftfahrzeug schwerer als Luft, das seine tragende Kraft im Flug hauptsächlich durch Luftkräfte auf einen oder mehrere mit eigener Kraft angetriebene Rotoren erhält, die sich um im Wesentlichen vertikale Achsen drehen. (ICAO Annex 8, 2005)

Konfiguration (auf das Flugzeug bezogen)

Eine bestimmte Kombination der Positionen der beweglichen Teile des Flugzeugs wie Flügelklappen, Fahrwerk usw., die seine aerodynamischen Merkmale beeinflussen. (ICAO Annex 8, 2005)

Bruchlast

Die sichere Last multipliziert mit dem entsprechenden Sicherheitsfaktor. (ICAO Annex 8, 2005)

Lastvielfaches

Verhältnis einer spezifizierten Last zum Gewicht des Luftfahrzeugs, wobei die Last in aerodynamischen Kräften, Trägheitskräften oder Bodenreaktionskräften ausgedrückt wird. (ICAO Annex 8, 2005)

Luftfahrzeug

Maschine, die sich in der Atmosphäre zufolge von Reaktionen der Luft, ausgenommen Reaktionen der Luft gegen die Erdoberfläche, halten kann. (ICAO Annex 8, 2005)

Sichere Lasten

Die Höchstlasten, deren Auftreten unter den zu erwartenden Betriebsbedingungen angenommen wird. (ICAO Annex 8, 2005)

Sicherheitsfaktor (ICAO Annex 8, 2005)

Bemessungsfaktor, der verwendet wird, um höhere Lasten als die angenommenen zu ermöglichen und Unsicherheitsfaktoren in Bau und Fertigung auszugleichen.

Druckhöhe

Atmosphärischer Druck ausgedrückt als Höhe, die diesem Druck in der Standardatmosphäre entspricht. (ICAO Annex 8, 2005)

Standardatmosphäre

Eine wie folgt definierte Atmosphäre (ICAO Annex 8, 2005):

  1. Luft als perfektes trockenes Gas;
  2. physische Konstanten:
    • Durchschnittliche molare Masse bei Normal Null: M0 = 28,964420 · 10-3 kg mol-1
    • Atmosphärischer Druck bei Normal Null: P0 = 1013,250 hPa
    • Normal-Null-Temperatur: t0 = 15 °C; T0 = 288,15 K
    • Atmosphärische Dichte bei Normal Null: ρ0 = 1,2250 kg m-3
    • Temperatur des Eispunkts: Ti = 273,15 K
    • Universelle Gaskonstante: R* = 8,31432 J K-1mol-1
Startfläche

Teil der Fläche eines Flugplatzes, den die Flugplatzbehörde für die normale Boden- oder Wasserstrecke, die ein in einer bestimmten Richtung startendes Luftfahrzeug benötigt, für verfügbar erklärt hat. (ICAO Annex 8, 2005)

Landefläche

Bereich eines Flugplatzes, den die Flugplatzbehörde für die normale Boden- oder Wasserstrecke, die ein in einer bestimmten Richtung startendes Luftfahrzeug benötigt, für verfügbar erklärt hat. (ICAO Annex 8, 2005)

Triebwerk

System von einem oder mehreren Motoren und zugehörigen Teilen, die unabhängig vom fortgesetzten Betrieb eines oder mehrerer anderer Triebwerke zusammen für die Schuberzeugung nötig sind, jedoch ohne kurzfristig Schub erzeugende Einrichtungen. (ICAO Annex 8, 2005)

Kritisches Triebwerk

Triebwerk, dessen Ausfall die schwerwiegendsten Auswirkungen auf die Eigenschaften des Luftfahrzeugs in dem in Betracht gezogenen Fall hätte. (ICAO Annex 8, 2005)

Zu erwartende Betriebsbedingungen

Bedingungen, von denen aus Erfahrung bekannt ist oder von denen in angemessener Weise angenommen werden kann, dass sie während der Betriebslebensdauer des Luftfahrzeugs in Anbetracht des Betriebs, für den es vorgesehen ist, auftreten; dabei stehen die in Betracht gezogenen Bedingungen in Beziehung zum meteorologischen Zustand der Atmosphäre, zu den Geländegegebenheiten, zur Funktion des Luftfahrzeugs, zur Effizienz des Personals und zu allen anderen Faktoren, die die Flugsicherheit beeinflussen. Die zu erwartenden Betriebsbedingungen schließen Folgendes nicht mit ein:

  1. Extrembedingungen, die sich durch entsprechende Betriebsverfahren wirksam vermeiden lassen, und
  2. Extrembedingungen, die so selten auftreten, dass die geforderte Einhaltung der Standards unter solchen Extrembedingungen ein höheres Lufttüchtigkeitsniveau ergeben würde, als erfahrungsgemäß notwendig und zweckmäßig ist.(ICAO Annex 8, 2005)
Zugelassen

Von einem Vertragsstaat als für einen bestimmten Zweck geeignet akzeptiert. (ICAO Annex 8, 2005)


 
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