1.14.  Nationale Gesetzgebung

National law 
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Dieses Kapitel ist wie folgt gegliedert:

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Allgemeines

Der Betrieb von Segelflugzeugen, die Lizenzierung der Segelflieger, die Ausbildung, die Instandhaltung und das Verhalten im Luftraum sind weitgehend von der europäischen Gesetzgebung geregelt. Es gibt allerdings einige wenige Stellen, bei denen das deutsche Gesetz Ergänzungen, Abweichungen und Ausnahmen davon vorsieht.

Die Luftfahrtgesetze eines Landes gelten für alle in diesem Land registrierten zivilen Luftfahrzeuge. Für Deutschland bedeutet dies, dass alle D-registrierten Flugzeuge unter dieses Luftfahrtgesetze fallen.

Diese Regeln gelten auch, wenn ein D-registriertes Flugzeug ins Ausland fliegt. Dort muss das Flugzeug den deutschen Regeln und den ausländischen Regeln dieses Landes entsprechen, soweit diese Regeln nicht im Widerspruch stehen.

LR Bild 1xx web1100Abb. 1.14a Gesetze für die Luftfahrt in Deutschland
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1.14.1  Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

Das BMDV ist das Ministerium für Digitales und Verkehr. Das BMDV überwacht die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltgesetzen und -vorschriften in der Luftfahrt. Das BMDV ist verantwortlich für die Umsetzung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, die von ICAO, EASA und der deutschen Regierung stammen.

Zusätzlich schreibt das BMDV die nationalen Gesetze und Rechtsverordnungen weiter fort und passt sie an die geltenden europäischen Regeln an. Dabei sind diese europäischen Regeln die Grundlage für diese Anpassungen und können auch über die Mindestanforderungen der EU hinausgehen.
 
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1.14.2  Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Das LuftVG bildet den nationalen Rahmen für die Luftfahrt. Das LuftVG ist sehr allgemein, ähnlich wie ein Grundgesetz. Die genaue Auslegung davon ist in Verordnungen und Durchführungsverordnungen zu finden.

Das LuftVG ist in fünf Abschnitte untergliedert:

  • Luftverkehr
    • Luftfahrzeug und Luftfahrtpersonal
    • Flugplätze
    • Luftfahrtunternehmen
    • Luftfahrtveranstaltungen
    • Verkehrsvorschriften
    • Flughafenkoordinierung
    • Flugsicherung und Flugwetterdienst
    • Besitzeinweisung und Enteignung
    • Gemeinsame Vorschriften
  • Haftpflicht
    • Haftung für Personen und Sachen
    • Haftung aus einem Beförderungsvertrag
    • Haftung für militärische Luftfahrzeuge
    • Gemeinsame Vorschriften
  • Straf- und Bußgeldvorschriften
  • Luftfahrtdateien
  • Übergangsregelungen
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1.14.3  Rechtsverordnungen

Das LuftVG gibt dem BMDV weitergehende Befugnisse zur Regelung des Luftverkehrs. Rechtsgrundlage ist § 32 LuftVG.

  • Luftverkehrsordnung LuftVO

Ergänzt die SERA (EU VO 923/2012) bezüglich des Verhaltens im Luftraum und am Boden, insbesondere bei Flugvorbereitung, das Verhalten bei Start und Landung und das Verhalten auf Flugplätzen. Hier findet man kleine Abweichungen vom EU-Gesetz, zum Beispiel die Mindesthöhe von 450m für Kunstflüge und die Erlaubnis zur Unterschreitung der Mindesthöhe im Hangflug.

  • Luftverkehrszulassungsordnung LuftVZO

Regelt die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaffenheit, die Ausstattung und den Betrieb von Flugplätzen, sowie die Verhinderung von Störungen der Flugsicherheitseinrichtungen.

  • Verordnung über Luftfahrtpersonal LuftPersV

Ergänzt die EU VO 1178/2011 (FCL) und die EU VO 2020/358 (SFCL) im Gebiet der Lizenzierung des Luftfahrtpersonals. Außerdem ist die Lizenzierung für Luftsportgeräteführer (d.h. UL-Piloten) nur von der LuftPersV geregelt.

  • Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgeräte LuftGerPV

Ergänzt den Teil M und ML. Regelt die Prüfung von Luftfahrtgerät, die Anforderungen und das Verfahren der Prüfung von Luftfahrtgerät auf Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Instandhaltung.

  • Betriebsordnung für Luftfahrtgerät LuftBO

Regelt den Betrieb von Luftfahrzeugen, die Betriebszeiten, die Wägung und die Ausrüstung von Luftfahrzeugen.

  • Verordnung über Flugfunkzeugnisse FlugfunkVO

Regelt die Ausübung des Flugfunk- und Flugfunknavigationsdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen. Regelt die Arten der Flugfunkzeugnisse und deren Erhalt

  • Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung LärmschutzO
Regelt die Grenzwerte des Fluglärmes an Landeplätzen und eine ggf. eine zeitliche Einschränkung von Start und Landungen.
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1.14.4  Sonstige Gesetze

Neben dem Luftverkehrsgesetz LuftVG, welche die wichtigsten luftrechtliche Vorschriften enthält, existieren noch weitere luftfahrtrelevante Gesetze. Die Wichtigsten im Überblick.

  • LBA-Gesetz

Regelt die Rechtsform des LBA und die Unterstellung beim BMDV als Bundesbehörde. Das LBA ist in erster Linie eine technische Zulassungsbehörde. Seine Aufgaben lassen sich am besten durch folgende Begriffe beschreiben:

(siehe Kapitel 1.1.5.)

  • die Zulassung und Prüfung des Luftfahrtgerät
  • die Lizenzierung des Personals und der Luftfahrer
  • die Aufsicht über Luftfahrtunternehmen und Luftfahrerschulen
  • Flugunfalluntersuchungsgesetz (FlUUG)

Regelt die Stellung der BFU unter dem BMDV als Bundebehörde. Sie übernimmt die Untersuchung von Flugunfällen und Störungen unabhängig von den Luftfahrtbehörden, die für die Lufttüchtigkeit, die Zulassung, en Flugbetrieb, der Instandhaltung, der Erteilung von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal, der Flugsicherung und den Flugplatzbetrieb zuständig sind.

(siehe Kapitel 1.1.5)

  • Rechtsverordnung zur DFS

Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH ist als beliehenes Unternehmen Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes. Sie befindet sich im ausschließlichen Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, die durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur vertreten wird.

(siehe Kapitel 1.1.5)
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Zusammenfassung

Die nationale Gesetzgebung setzt die Vorgaben der ICAO und der EASA im Bereich der Bundesrepublik Deutschland um.

Zusätzlich ergänzt die nationale Gesetzgebung die internationalen Vorgaben. Im Zweifelsfall gelten die europäischen Regeln, da die Bundesrepublik Deutschland das Hoheitsrecht im Bereich der Luftfahrt an die EU abgetreten hat. (GG Artikel 23)

LR Bild 1.0 web1100Abb. 1.14b  Gesetze für die Luftfahrt - Ende -

Anker:  BMDV = Natges1; LuftVG = Natges2; RechtsVO = Natges3; Sonstige = Natges4; Zusammenfassung = Natges-Zus

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