1.2  Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Airworthiness of aircraft (ICAO Anhang 8)

 

Nach den europäischen Vorschriften, dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte (LuftBO) darf ein Luftfahrzeug nur betrieben werden, wenn folgende Dokumente vorliegen:

  • ein Lufttüchtigkeitszeugnis;
  • eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthines Review Certificate = ARC);
  • bei einem motorisierten Flugzeug ein Lärmzeugnis;
  • ein Eintragungsschein.

Dieses Kapitel befasst sich mit den Lufttüchtigkeits- und Umweltanforderungen an Luftfahrzeuge im Allgemeinen und an Segelflugzeuge im Besonderen und ist in folgende Abschnitte unterteilt:

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1.2.1  EASA Lufttüchtigkeitsanforderungen

Musterzulassung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Die Lufttüchtigkeit eines Flugzeugs wird nach zwei Gesichtspunkten beurteilt:

  • der Musterzulassung;
  • die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit.
Musterzulassung

Ein neues Segelflugzeugmuster ist in Europa nur dann lufttüchtig, wenn es die EASA-Lufttüchtigkeitsanforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sind in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (Erteilung Lufttüchtigkeitszeugnis) beschrieben.

Im Anhang II, bekannt als Part 21, befinden sich die Durchführungsbestimmungen für die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen. Die meisten Lufttüchtigkeitsanforderungen für Segelflugzeuge sind in CS-22 beschrieben. CS steht für Certification Specifications.

Der Konstrukteur eines Segelflugzeugs muss nachweisen, dass das Segelflugzeug die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit und die Lärmschutznormen erfüllt. Erfüllt die Konstruktion eines Segelflugzeugs diese Anforderungen, wird eine Musterzulassung erteilt.

Danach ist der Eigentümer für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Wartung gemäß den EASA-Richtlinien verantwortlich.

Fortlaufende Lufttüchtigkeit

Der Eigentümer ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs verantwortlich und muss sicherstellen, dass nur dann ein Flug stattfindet,

  • wenn sich das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand befindet;
  • alle Betriebs- und Notfallausrüstungen ordnungsgemäß installiert und einsatzbereit sind oder eindeutig als unbrauchbar gekennzeichnet sind;
  • das ARC gültig ist, und
  • die Instandhaltung des Luftfahrzeugs in Übereinstimmung mit dem vom Eigentümer genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wird.

Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der gebrauchsfähige Zustand der Betriebs- und Notfallausrüstung muss gewährleistet sein durch

  • Durchführen von Vorflugkontrollen;
  • die Beseitigung von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen,
  • die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen (LTA oder ADs) und Betriebsanweisungen,
  • Wartung nach Instandhaltungsprogramm (AMP) und Freigabe durch entsprechend sachkundigen, qualifizierten Personals.
      (AMP = Aircraft Maintence Programm, die übliche, deutsche Abkürzung ist IHP)
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1.2.2  Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis (ARC)

Ausstellung eines EASA-Lufttüchtigkeitszeugnisses in Deutschland

Das Lufttüchtigkeitsprüfzeugnis (ARC) wird in Deutschland vom LBA, von einer CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) oder von einem unabhängigen Prüfer ausgestellt.

EASA-Lufttüchtigkeitszeugnis:
  • das Lufttüchtigkeitszeugnis ist unbegrenzt gültig und wird nur einmal ausgestellt;
  • ein EASA Luftfahrzeug muss gemäß der Verordnung EG) Nr. 2018/1139, Teil ML, instandgehalten werden. Das zugehörige Airworthiness Review Certificate (ARC) muss jährlich erneuert werden.

Wechselt das Luftfahrzeug den Eigentümer, bleibt aber im gleichen Register eingetragen (siehe 1.3 Luftfahrzeugrolle), bleibt das ARC gültig und wird zusammen mit dem Luftfahrzeug auf den neuen Eigentümer übertragen. Wenn die Registrierung in einem anderen EASA-Mitgliedstaat erfolgt, wird das ARC gegen Vorlage des alten ARC neu ausgestellt.

 LR Bild 1.2 1 web1100Abb. 1.2.2  Lufttüchtigkeitszeugnis  (mit freundlicher Genehmigung Förderverein Segelkunstflug)

EASA-Lufttüchtigkeitszeugnis (Form 15b)

Das LBA erteilt auf Antrag des Halters eines Luftfahrzeugs eine besonderes Lufttüchtigkeitszeugnis (Form15b), wenn das Luftfahrzeug in der Lage ist, sichere Flüge durchzuführen und die durch die Vorgaben des LBA festzulegenden Anforderungen erfüllt.

Viele ältere Segelflugzeuge (Oldtimer) fallen unter diese Kategorie. Sie werden als Annex 1 - Flugzeuge bezeichnet. Es handelt sich um Luftfahrzeuge, auf die die EASA-Vorschriften gemäß Anhang I der europäischen Verordnung EG) Nr. 2018/1138, Teil ML nicht anwendbar sind. Dazu gibt das LBA spezielle Vorgaben heraus.

Diese besondere Lufttüchtigkeitszeugnisse (Form15b) sind übertragbar.
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1.2.3  Wartung nach EASA-Richtlinien (Part-ML)

Verantwortlichkeit für die Wartung und Instandhaltung eines Luftfahrzeugs gemäß Verordnung

Der Inhaber eines Luftfahrzeugs, das nach EASA-Regeln zugelassen ist, muss sicherstellen, dass das Luftfahrzeug gemäß der Verordnung ((EU) 2019/1383), Part-ML, gewartet und instandgehalten wird.

  • Der Halter (kann auch ein Verein sein) ist für die Wartung des Segelflugzeugs verantwortlich und muss für ein gültiges ARC sorgen.
  • Ein erteiltes ARC hat eine Gültigkeit von 12 Monaten. 
  • Der Halter ist für die Erstellung und Aktualisierung des AMP/IHP verantwortlich und muss darin die Selbstverpflichtung unterschreiben. Bei der ARC-Prüfung wird kontrolliert, ob die Wartung am LFZ gemäß AMP/IHP korrekt durchgeführt wurde.
  • Jede Person oder Organisation, die Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug freigibt, ist für die freigegebenen Arbeiten verantwortlich.
  • Der Pilot muss vor dem Flug eine Vorflugkontrolle durchführen.
  • Technische Vorfälle (z.B. Bremshebelbruch) müssen innerhalb von 72 Stunden an das LBA und an den Hersteller gemeldet werden.
  • Die Wartung muss in einer sauberen und aufgeräumten Umgebung (Werkstatt) durchgeführt werden.
LR Bild 1.2 2 web1100 Abb. 1.2.3 Airworthiness Review Certificate (ARC) (mit freundlicher Genehmigung Förderverein Segelkunstflug)
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1.2.4  Die CAMO / die CAO

Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO) und Combined Airworthiness Organisation (CAO) zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Eine CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) ist eine Einrichtung, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen sorgt.

In Deutschland wurden die ehemaligen Luftfahrttechnischen Betriebe (LTB) in CAMOs überführt.

Eine CAO (Combined Airworthiness Organisation) ist der kleine Bruder der CAMO. Während die CAMO Anforderungen an die Luftfahrzeug-Betreiber formuliert und überwacht, ist die CAO eine kleine CAMO speziell für nicht komplexe, nicht gewerbliche Luftfahrzeug-Betreiber (z.B. für Betreiber von Segelflugzeugen). Diese erhalten durch die CAO einige Erleichterung bei der Wartung.

Ein Segelflugzeug wird nach AMP/IHP und Wartungshandbuch gewartet. Das AMP/IHP muss vom Eigentümer erstellt und genehmigt werden.

Für das Luftfahrzeug existieren technische Unterlagen, die aus dem genehmigten oder selbsterklärten Instandhaltungsprogramm, Inspektionen und allen Dokumenten bestehen, die belegen, dass das Luftfahrzeug und alle Teile wie Gurte, Geschwindigkeitsmesser, Höhenmesser usw. den Lufttüchtigkeitsanforderungen entsprechen.

Im ARC ist die Gültigkeit festgehalten. Bis zu diesem Zeitpunkt muss eine neue ARC-Prüfung (AR) durchgeführt werden. Es darf mit einem abgelaufenen ARC nicht mehr geflogen werden. Eine Ausnahme gilt für Flüge zu einem luftfahrtechnischen Betrieb (CAMO/CAO).
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1.2.5  Der Segelflugzeugwart, Freigabeberechtigte (CS)

Personen, die Arbeiten an Luftfahrzeugen freigeben dürfen

Ein Freigabeberechtigte (CS =  Certifying staff) ist jemand mit einer L-Lizenz, der Arbeiten an einem LFZ freigeben darf. Der CS muss nachweisen, dass er die Kenntnisse und Fähigkeiten für diese Arbeit besitzt.

Ein CS kann, wenn er die entsprechenden Berechtigungen hat, über die geeignete Umgebung und Ausrüstung verfügt, alle in EASA PART ML Anhang III - Komplexe Instandhaltungsaufgaben - beschriebenen Arbeiten durchführen und freigeben. Bei der Durchführung der Arbeiten müssen durch den CS die Anweisungen des Herstellers befolgt werden.
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1.2.6  Borddokumente

Vorgeschriebene Dokumente an Bord eines Segelflugzeugs

An Bord eines Segelflugzeugs müssen die folgenden Dokumente vorhanden sein:

  • Eintragungsschein = Bescheinigung über die Eintragung in der Luftfahrzeugrolle, d.h. ein Eigentumsnachweis;
  • Lufttüchtigkeitszeugnis mit einem gültigen ARC. Sowohl EASA-LFZ als auch Annex-I LFZ;
  • Funkurkunde = laut der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) müssen Flugzeuge, die mit einer festen Funkanlage ausgestattet sind, eine sogenannte Funkurkunde an Bord haben.
  • Flughandbuch und aktuelle Gewichtsübersicht. Das Flughandbuch enthält eine Liste von Grenzwerten (Gewicht, Geschwindigkeit, G-Kräfte), innerhalb derer ein Flugzeug betrieben werden darf. Wenn die Grenzwerte über- oder unterschritten werden, ist das Flugzeug nicht mehr lufttüchtig.
  • Aktuell geführtes Bordbuch, aus dem hervorgeht, wann die nächste Nachprüfung oder Kontrolle fällig ist. Hierin ist auch zu erkennen, wann auch eventuelle Mängel von wem behoben wurden.
  • Haftpflichtversicherungsbescheinigung = Nachweis, dass das Luftfahrzeug haftpflichtversichert ist. Oft wird diese Versicherung bei einem Doppelsitzer mit einer Passagier-Haftpflichtversicherung kombiniert (CSL-Deckung)
  • Informationen über Verfahren und optische Signale zur Verwendung durch abfangende und abgefangene Luftfahrzeuge 
  • Aktuelle und zweckdienliche Luftfahrkarten
  • Lärmzeugnis, wenn es sich um einen Motorsegler oder Selbststarter handelt. Segelflugzeuge mit Hilfsmotor sind von einem Lärmzeugnis befreit. Achtung: Manche ältere Segelflugzeuge mit Hilfsmotor benötigen aber trotzdem ein Lärmzeugnis (z.B. Venus bT/cT, Janus cT, Nimbus 3T).

Diese folgende Unterlagen dürfen bei lokalen Flügen am Boden bleiben VO(EU)2018/1976 (SAO.GEN.155):

  • Eintragungsschein
  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • ARC
  • Lärmzeugnis
  • Lizenz zum Betreiben einer Flugfunkstelle (In Deutschland: Zuteilungsurkunde)
  • Haftpflichtversicherungsschein
  • Bordbuch
Es müssen auch nicht immer die originalen Dokumente mitgeführt werden. Es reicht auch eine Papierkopie oder eine elektronische Kopie!
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1.2.7  Störungsmeldung bei Mängeln, Fehlern und Änderungen

Verantwortlichkeit für Störungsmeldungen und Bordbuchführung

Anzeige von Mängeln und Fehlern:

Der Halter eines Luftfahrzeugs oder der verantwortliche Pilot muss dem LBA bekannte oder vermutete Mängel des Luftfahrzeugs so schnell wie möglich, jedoch mindestens innerhalb von 72 Stunden nach der Beobachtung, schriftlich melden. Dies betrifft nur Schäden, die möglicherweise durch die Bauweise des Flugzeugs entstanden sind, und nicht Unfallschäden.

Wenn das LBA aufgrund von Störungsmeldungen einen systematischen Fehler erkennt, der alle Flugzeuge des Musters betrifft, gibt das LBA eine Lufttüchtigkeitsanweisung (LTA) heraus. Die wird meist dann von einer technischen Mitteilung unterstützt. In dieser wird aufgeführt, was  für Arbeiten zu erledigen sind.

Dabei ist in Störung – schwere Störung – Unfall zu unterscheiden.

Modifikationen an Flugzeugen müssen vom LBA genehmigt werden.

Der Pilot eines Luftfahrzeugs muss dafür sorgen, dass das Bordbuch nach dem Flug geführt wird.

 LR Bild 1.2 3 web1100

Abb. 1.2.7 Bordbuch

 Dabei muss er mindestens Folgendes erfassen:
  • Datum, der Ort und Uhrzeit des Starts und der Landung;
  • Dauer des Fluges;
  • Sicherheitsrelevante Vorkommnisse und tech-nische Störungen.
  • die Unterschrift des Piloten.

Werden am selben Tag mehrere Flüge am selben Platz durchgeführt, ist ein Sammeleintrag am Ende des Tages möglich.

Hinweis:

Ein Luftfahrzeug muss in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden. Ein Luftfahrzeug ist nicht mehr lufttüchtig, wenn es beschädigt ist oder seine Betriebsgrenzen (die im Handbuch des Luftfahrzeugs aufgeführt sind) überschritten wurden.

Im Bordbuch wird eine Beanstandung über einen Mangel eingetragen, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt. Im Falle eines Mangels ist das Flugzeug nicht mehr betriebsbereit. Der Mangel muss vor dem nächsten Flug behoben werden.
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1.2.8  Vorgesehene Instrumentierung

(EU-Verordnung 2018/1976) und (CS22.1303)

Mindestinstrumentierung eines Segelflugzeugs

Ein Segelflugzeug muss ausgerüstet sein mit: 

  • einem Höhenmesser;
  • einem Fahrtmesser;
  • einer Uhr mit Stunden und Minutenanzeige (Dies kann auch eine Armbanduhr sein!).
LR Bild 1.2 4 web 1100

Abb. 1.2.8  Instrumente (Mindestausrüstung orange umrahmt) (mit freundlicher Genehmigung FSG Öhringen)

Ein Segelflugzeug mit Wasserballast zusätzlich mit einem Außenthermometer.

Ein Motorsegler zusätzlich mit einem Magnetkompass.

Im Flughandbuch können weitere Instrumente vorgeschrieben werden, wie z.B. ein G-Messer für den Kunstflug.

Funkgeräte, FLARM und Variometer befinden sich in fast jedem Segelflugzeug. Sie gehören in der Regel nicht zur Mindestinstrumentierung.
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1.2.9  Flugzeugwartungsprogramm (AMP/IHP)

Umfang eines Instandhaltungsprogramms und Verantwortlichkeit des Halters

Der Halter eines Luftfahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass für dieses Luftfahrzeug ein geeignetes Instandhaltungsprogramm existiert, vom Halter selbst genehmigt, jährlich auf dem neuesten Stand gehalten und bei der Durchführung der Instandhaltung verwendet wird.

Ein Instandhaltungsprogramm muss mindestens die folgenden Punkte enthalten:

  • Inspektionsfristen,
  • Inspektionsaufzeichnungen,
  • Betriebsdaten,
  • anwendbare nationale Anweisungen des LBA und zusätzliche Wartungsinformationen.

Die Instandhaltungsprogramme müssen in Übereinstimmung mit den aktuellen Empfehlungen des Herstellers erstellt und aufrechterhalten werden.

Für Anweisungen zur technischen Verwaltung, Mängelmeldung, Änderungen am Luftfahrzeug müssen ferner die Luftfahrzeug-Instandhaltungsvorschriften eingehalten werden.
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Zusammenfassung

Der Eigentümer ist verantwortlich für:

  • die Lufttüchtigkeit des Segelflugzeugs.
  • Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses (jährlich muss ein neuer ARC-Check durchgeführt werden)
  • Die Wartung des Segelflugzeugs, die gemäß einem genehmigten Wartungsprogramm durchgeführt wird.

Um zu prüfen, ob ein Segelflugzeug vor dem Flug lufttüchtig ist:

  • Muss eine Vorflugkontrolle durchgeführt werden;
  • Beschädigungen oder Mängel müssen vor dem nächsten Flug behoben werden.

Fast alle Segelflugzeuge sind EASA-konform lufttüchtig. Hierfür gibt es zwei Dokumente:

  • Das Lufttüchtigkeitszeugnis. Dies ist das Lufttüchtigkeitszeugnis, das nur einmal ausgestellt wird. (Musterzulassung)
  • Das Airworthiness Review Certificate (ARC), das für 12 Monate gültig ist.

Die Wartung von Segelflugzeugen ist in EASA Part ML (Maintance Light) geregelt. Die Wartung erfolgt unter der Aufsicht einer CAMO (Continuing Airworthiness Management Organisation) oder CAO (Combined Airworthiness Organisation).

Im Wartungsprogramm des Segelflugzeugs ist beschrieben, welche Arbeiten ein Besitzer durchführen darf und welche Arbeiten von einem Techniker durchgeführt werden müssen. Ein Techniker hat eine Part-66-Lizenz in der Kategorie L2 (Motorsegler und ELA1-Flugzeuge). Dies ist eine L2-Einstufung mit Einschränkungen.

Die Einstufung gibt an, ob der Techniker dazu berechtigt ist:

  • Wartung von Segelflugzeugen und Motorseglern;
  • Wartung von Antriebssystemen von Motorseglern;
  • Wartung von elektrischen und elektronischen Anlagen auf Segelflugzeugen und Motorseglern;

durchzuführen.

Mindestausrüstung von Segelflugzeugen:

  • Uhr;
  • Höhenmesser;
  • Fahrtmesser;

sowie alle Instrumente, die im Flughandbuch aufgelistet sind.

Dokumente an Bord eines Segelflugzeuges:

  • Eintragungsschein;
  • Lufttüchtigkeitszeugnis;
  • gültiges ARC (Airworthiness Review Certificate);
  • Genehmigung der Luftfunkstelle;
  • Flughandbuch;
  • Bordbuch;
  • Haftpflichtversicherungsnachweis;
  • erforderlichenfalls Lärmzeugnis für motorisierte Segelflugzeuge.

Anker: ARC = Wart-1; Wartung = Wart-2; Camo = Wart-3; Freigabeberechtigte = Wart-4; Dokumente = Wart-5; Anker: Lufttüchtigkeit = Wart-0; ARC = Wart-1; Wartung = Wart-2; Camo = Wart-3; Segelflugzeugwart = Wart-4; Dokumente = Wart-5; Störungsmeldung = Wart-6; Instrumentierung = Wart-7; AMP/IHP = Wart-8; Zusammenfassung = Wart-Zus

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