1.4  Lizenzierung und Prüfungen

Personnel licensing (ICAO Anhang 1)
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Der ICAO Annex 1 enthält die Standards und Recommended Practices für die Ausbildung, Lizenzierung und Berechtigungen von Piloten. Die EASA hat die Anforderungen und Empfehlungen für den Segelflug in die EU-Verordnung 2020/358 (SFCL) aufgenommen. Das Regelbuch Segelflug vom DAeC ist eine stets aktualisierte und übersichtliche Darstellung des SFCL und der zugehörigen AMC, d.h. der Erläuterungen davon. https://www.daec.de/sportarten/segelflug/downloads-termine

Dieses Kapitel behandelt die folgenden Themen aus dieser Regelung:

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1.4.1  Die Segelfluglizenz SPL (SFCL.115)

Berechtigungen einer Segelfluglizenz (SPL)

Die europäische Segelfluglizenz SPL erfüllt alle ICAO-Anforderungen für den Segelflug. Die Ausbildung der SPL liegt in der Verantwortung der nationalen Regierung. In Deutschland wird die SPL von der Landesluftfahrtbehörde (LLB) ausgestellt.

Die SPL gibt dir die Berechtigung, als verantwortlicher Pilot (PIC) bei nichtgewerblichen Flügen in Segelflugzeugen agieren. Es gibt zusätzliche Anforderungen für eine Erweiterung der Rechte, wie z.B. die Erweiterung auf andere Startmethoden (siehe Abschnitt 1.4.3).

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Abb. 1.4.1.  Pilotenlizenz SPL

Mit einer SPL hast du auch die Möglichkeit, kommerziell zu fliegen. Für kommerzielle Flüge muss ein AOC (Air Operator's Certificate), d.h. eine kommerzielle Lizenz, ausgestellt werden und du musst ein medizinisches Tauglich-keitszeugnis der ICAO Klasse 2 oder 1 besitzen. Ein SPL-Inhaber, der gewerblich Passagiere fliegen darf, sollte nicht älter als 70 Jahre sein (SFCL.065).

Gastflüge mit Kostenbeteiligung, wie in den Vereinen üblich, gelten nicht als kommerzielle Flüge.

Die Ausbildung für eine SPL erfolgt bei einer Segelflug-ATO (Approved Training Organisation) oder einer Segelflug-DTO (Declared Training Organisation). In Deutschland sind die Flugschulen und die Landesverbände vom DAeC entweder ATOs oder DTOs. Die einzelnen Vereine sind in der Regel „Ausbildungsbetriebsstätte“ dieser ATO, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.

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1.4.2  Anforderung an die Ausstellung der SPL (SFCL.130)

SPL-Anforderungen und -Verordnungen gemäß FCL und SFCL

  • Mindestalter von 16 Jahren.
  • Mindestens 15 Flugstunden (10 Stunden mit einem Fluglehrer und 2 Stunden solo) und mindestens 45 Starts.
  • Ein Solo-Überlandflug von 50 km oder von 100 km in einem Doppelsitzer (oder TMG) mit einem Fluglehrer.
  • Für motorlose Segelflugzeuge: Von den mindestens 15 Flugstunden dürfen maximal 8 Stunden für die Ausbildung auf dem Motorsegler verwendet werden.
  • Wenn du bereits eine andere Pilotenlizenz besitzest, kannst du 10 % der geflogenen Stunden bis zu einem Maximum von 6 Stunden anrechnen.
  • Für das Fliegen mit Passagieren: mindestens 10 Stunden Flugerfahrung (oder 30 Starts) als PIC nach Lizenzerhalt sowie ein Schulungsflug zum Nachweis der notwendigen Kompetenz mit einem Fluglehrer durchgeführt werden.
  • Absolvieren einer theoretischen Ausbildung und einer theoretischen Prüfung (siehe 1.4.3).
  • Die praktische Prüfung muss innerhalb von 24 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.

Die Landesluftfahrtbehörde (LLB) organisiert die Prüfungen und stellt die Lizenz aus.

Übersicht der Verordnungen:

Verordnungen

Die SPL ist unbefristet gültig. Um weiter fliegen zu können, muss der Pilot ein fliegerärztliches Zeugnis besitzen (siehe 1.4.6) und die Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung erfüllen (siehe 1.4.5).
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1.4.3  Die SPL-Prüfung

Die SPL-Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil

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1.4.3.1  Der theoretische Teil (SFCL.135)

Fächer, Umfang und Prüfungsordnung der theoretischen SPL-Prüfung

Der theoretische Teil der Prüfung nach SFCL.135 besteht aus den folgenden Teilen:

Theoriefächer

In Deutschland werden für die Prüfungen zwei unterschiedliche Kataloge und Verfahren verwendet:

 

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Abb. 1.4.3.1  (mit freundlicher Genehmigung Aircademy)

Der Fragenkatalog von Aircademy/LPLUS wird zurzeit in folgenden Bundesländern angewendet:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

 

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Abb. 1.4.3.2  (mit freundlicher Genehmigung AviationExam)

Der Fragenkatalog des DAeC/Eisenschmidt (AVIATION EXAM) wird zurzeit in folgenden Bundesländern angewendet:

  • Niedersachsen
  • Sachsen
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Bayern
  • Baden Württemberg

Du musst überprüfen, welcher Katalog in der Prüfung verwendet wird.

Die Prüfungsordnung enthält die folgenden Bestimmungen:

  • Die Prüfungen sind schriftlich und bestehen aus Multiple-Choice-Fragen.
  • Der Kandidat hat eine Prüfungskomponente bestanden, wenn diese mit 75% oder mehr bewertet  wurde. Liegt das Ergebnis unter 75 %, muss dieser Teil wiederholt werden.
  • Die Anmeldung zur Theorieprüfung ist nur nach einem Theorielehrgang bei einer ATO oder DTO möglich, sowie mit einer Prüfungsempfehlung des Ausbildungsleiters. Diese ist 12 Monate gültig.
  • Du musst alle Theorieteile innerhalb von 18 Monaten nach Bestehen des ersten Prüfungsteils bestehen.
  • Wenn eine Prüfung für einen Abschnitt viermal nicht bestanden ist, müssen alle Abschnitte wiederholt werden.

Wenn du die theoretische Prüfung bestanden hast, hast du dann 24 Monate Zeit, um die praktische Prüfung abzulegen.

Erleichterungen bei der Theorieprüfung:

Kandidaten, die eine andere Pilotenlizenz besitzen, können von der Theorieprüfung für die folgenden vier Fächer befreit werden: Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation.

 

1.4.3.2  Die praktische Ausbildung für die SPL (SFCL.130)

Lehrplan für die praktische SPL-Ausbildung

Die Segelflugausbildung für den praktischen Teil der SPL ist in Deutschland in den Ausbildungshandbüchern der ATOs oder DTOs beschrieben.

Der Lehrplan beschreibt die Bedingungen für das sichere Fliegen und enthält unter anderem folgende Punkte.

  • Inspektion und Wartung des Flugzeugs, Luftraum- und Wetterbriefing,
  • aufrüsten des Segelflugzeugs und Überprüfung der Anschlüsse der Ruder,
  • Flugplatz- und Luftverkehrsregeln, Vorsichtsmaßnahmen und Verfahren zur Kollisionsvermeidung;
  • tägliche Kontrolle des Flugzeugs,
  • Flüge mit hohen Anstellwinkeln (kritisch niedrige Fluggeschwindigkeiten), Erkennen und Ausleiten von Strömungsabriss und Trudeln,
  • Flüge mit kritisch hoher Geschwindigkeit, Erkennung von und Ausleiten aus Spiralstürzen,
  • Start und Landung,
  • Verhalten bei Seitenwind,
  • Ziellandungen und Außenlandungen: Feldauswahl, Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen,
  • Überlandflüge mit Sichtnavigation und unter Verwendung der verfügbaren Navigationshilfen,
  • Thermikflugübungen und, je nach örtlichen Gegebenheiten, Hangflug und Wellenflug,
  • Notmaßnahmen,
  • Maßnahmen für das Fliegen in großer Höhe.

 

1.4.3.3  Praktische Prüfung SPL (SFCL.145)

Bestimmungen für die praktische SPL-Prüfung

Eine praktische Prüfung kann nur abgelegt werden, wenn der Ausbildungsleiter der ATO/DTO eine Erklärung ausstellt, dass der Flugschüler die gesamte Ausbildung abgeschlossen hat und er ihn für Prüfungsreif hält.

Die Landes-Luftfahrtbehörde beauftragt einen Prüfer zur Durchführung der praktischen Prüfung.

Die Prüfung besteht aus einer Vorbereitung (Überprüfung der Dokumentation, Flugvorbereitung inklusive Wetter und NOTAMs, Vorflugkontrolle) und aus zwei bis vier Flügen, bei denen unterschiedliche Übungen und Notverfahren durchgeführt werden.

Von besonderer Bedeutung sind sicherheitsrelevante Aspekte wie die Nutzung von Checklisten, die Luftraumbeobachtung und die korrekte Reaktion bei gefährlichen Situationen.

Die einzelnen Punkte der Prüfung findest du im AMC zu SFCL.145. Alle bekannten Übungen aus der Segelflugausbildung mit Ausnahme vom Überlandflug können bei einer praktischen Prüfung vorkommen.
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1.4.4  Erweiterungen einer SPL

Liste wichtiger Berechtigungen zur Erweiterung einer SPL

Eine SPL Lizenz kann mit Berechtigungen erweitert werden, zum Beispiel für Reisemotorsegler (TMG), für Startarten oder mit einer Lehrberechtigung. Hier folgt eine kleine Übersicht.

  • Startmethoden (SFCL.155)
  • Reisemotorsegler oder TMG (SFCL.145)
  • Kunstflug (SFCL.200)
  • Schleppen von Segelflugzeugen (SFCL.205)
  • Schleppen von Bannern (SFCL.205)
  • Nachtflugberechtigung (SFCL.210)
  • Wolkenflugberechtigung (SFCL.215)
  • Lehrberechtigung (SFCL.300 ff.)
  • Prüfberechtigung (SFCL.400 ff.)
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1.4.5  Berechtigungen und fortlaufende Flugerfahrung

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1.4.5.1  Gastflugberechtigung

Voraussetzungen zur Durchführung nichtgewerblicher Gastflüge

Gastflüge dürfen im nichtgewerblichen Bereich (z.B. im Verein) durchgeführt werden. Hierzu ist eine Gastflugberechtigung erforderlich.

Um diese Berechtigung zu bekommen, musst du als PIC nach dem Erhalt der SPL-Lizenz 10 Stunden oder 30 Starts durchgeführt haben. Zusätzlich benötigst du eine Einweisung durch einen Fluglehrer. Dieser bestätigt dir dann die Gastflugberechtigung in deinem Flugbuch.

Gastflüge im gewerblichen Bereich sind ebenfalls möglich, hierfür sind dann jedoch andere Bedingungen zu erfüllen (Mindestalter 18 Jahre, 75 Stunden oder 200 Starts als PIC und eine Erklärung über die vorhandenen Kenntnisse von Verordnungen).

Für die Mitnahme von Fluggästen gilt zusätzlich immer die Voraussetzung, dass du in den letzten 90 Tagen mindestens 3 Starts mit einem Segelflugzeug durchgeführt haben musst.

 
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1.4.5.2  Weitere Startmethoden

Anforderungen zur Berechtigung für weitere Startmethoden

Für weitere Startmethoden gelten die folgenden Anforderungen:

  • Für den Windenstart (und Autostart) sind mindestens 10 Starts mit Fluglehrer im Doppelsitzer und 5 Solostarts unter Aufsicht eines Fluglehrers erforderlich.
  • Für den F-Schlepp und Eigenstart sind mindestens 5 Starts mit Fluglehrer im Doppelsitzer und 5 Solo-Starts unter Aufsicht erforderlich. Bei Eigenstart kann der doppelsitzige Unterricht im TMG durchgeführt werden.
  • Für den Gummiseilstart sind mindestens 3 Starts im Doppelsitzer oder solo unter Aufsicht des Fluglehrers erforderlich.

Die Berechtigung für die Startmethode wird vom Fluglehrer oder Ausbildungsleiter ins Flugbuch eingetragen.

Die notwendige Erfahrung zur Ausübung einer Startmethode ist:

Mindestens 5 Starts in den letzten 24 Monaten für diese Startart (Ausnahme: Für den Gummiseilstart mindestens 2 Starts in den letzten 24 Monaten).

Wenn du in einer bestimmten Startmethode zu wenig Starts hast, darfst du die fehlenden Starts doppelsitzig oder unter Aufsicht eines Fluglehrers nachholen.

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1.4.5.3  Fortlaufende Flugerfahrung für die SPL Lizenz für Segelflugzeuge ohne TMG

Bedingungen zur Ausübung der Rechte, die mit einer SPL verbundenen sind

SPL-Inhaber dürfen, die mit der SPL verbundenen Rechte nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug folgende Bedingungen erfüllt haben

  • 5 Flugstunden (inkl. TMG)
  • 15 Starts
  • 2 Schulungsflüge mit Fluglehrer

 LR Bild 1.4 4 web1100Abb. 1.4.5  Überprüfungsflug  (mit freundlicher Genehmigung FSCO Walldürn)

Wenn die erforderliche Flugerfahrung (Starts/Stunden/Schulungsflüge) in der gesetzlichen Frist nicht erfüllt ist, können die notwendigen Starts mit einem Fluglehrer oder solo unter Aufsicht des Fluglehrers nachgeholt werden. Alternativ kann eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer durchgeführt werden. 
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1.4.5.4  TMG-Berechtigung

Bedingungen zum Erlangen einer TMG-Berechtigung

Zum Erlangen einer TMG-Berechtigung brauchst du folgendes:

  • Mindestens 6 Flugstunden Unterricht auf dem TMG (davon mindestens 4 Stunden mit dem Fluglehrer).
  • Ein Solo-Überlandflug mit dem TMG von mindestens 150 km mit einer Landung auf einem anderen Flugplatz.
  • Ein Prüfungsflug mit einer mündlichen Prüfung über die Grundlagen des Fliegens, Betriebsverfahren, Flugleistung und -planung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation.

Es ist außerdem möglich, eine SPL für nur TMG zu erlangen. In diesem Fall sind natürlich die vollen Anforderungen der SPL fällig, d.h. unter anderem

  • 15 Flugstunden
  • 45 Starts
  • Eine schriftliche Theorieprüfung
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1.4.5.5  TMG-Ausbildung

Lehrplan und Umfang der praktischen TMG-Ausbildung

Die praktische TMG-Ausbildung ist in Deutschland in den Ausbildungshandbüchern der ATOs oder DTOs beschrieben. Der Lehrplan beschreibt die Bedingungen für das sichere Fliegen und enthält unter anderem folgende Punkte.

  • Flugvorbereitung, NOTAM und Wetter
  • Vorflugkontrolle und Dokumentation
  • Verfahren auf dem Flugplatz, Start, Platzrunde und Landung
  • Flug mit und ohne Motor
  • Ein- und Ausschalten des Motors am Boden und im Flug
  • Navigation und Flugsicherungsverfahren
  • Notverfahren (z.B. Motorausfall)
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1.4.5.6  Fortlaufende Flugerfahrung

Bedingungen zur Ausübung der TMG-Rechte

SPL-Inhaber dürfen ihre TMG-Rechte nur ausüben, wenn sie in den 24 Monaten vor dem geplanten Flug folgende Bedingungen erfüllt haben:

12 Flugstunden, davon mindestens 6 auf TMG

  • 12 Flugstunden, davon mindestens 6 auf TMG
  • 12 Starts auf TMG
  • Ein Schulungsflug auf TMG von mindestens einer Stunde Gesamtflugzeit.

Wenn die erforderliche Flugerfahrung (Starts/Stunden/Schulungsflüge) in der gesetzlichen Frist nicht erfüllt ist, können die notwendigen Starts mit einem Fluglehrer oder solo unter Aufsicht des Fluglehrers nachgeholt werden. Alternativ kann eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer durchgeführt werden.

Für die Berechtigung zum Schleppen von Segelflugzeugen mit einem TMG wird in SFCL.205 beschrieben. Voraussetzung für die Ausbildung zum Schleppen sind mindestens 30 Flugstunden und 60 Starts als verantwortlicher Pilot auf einem TMG oder Motorflugzeug.

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1.4.5.7  Kunstflug (SFCL.200)

Anforderungen zur Erlangung der Kunstflugberechtigung

Für die Erlangung der Kunstflugberechtigung gelten die folgenden Anforderungen:

  • Mindestens 30 Flugstunden oder 120 Starts als verantwortlicher Pilot eines Segelflugzeugs,
  • ein Lehrgang bei einer ATO oder DTO für die theoretischen Kenntnisse des Kunstfluges,
  • für die Erlangung der Basis-Kunstflugberechtigung ist eine Kunstflug-Einweisung für die positiven G-Manöver ausreichend,
  • für die Erlangung der fortgeschrittenen Kunstflugberechtigung sind mindestens 5 Stunden oder 20 Flüge Kunstflugunterricht notwendig.

Inhaber einer Basis-Kunstfluglizenz dürfen nur die folgenden Kunstflugmanöver fliegen: Loops, Lazy eight, Wingover, Trudeln.

Die Kunstflugberechtigung wird vom Fluglehrer ins Flugbuch eingetragen.

Die Kunstflugberechtigung ist unbefristet gültig.

 
1.4.5.8  Nachtflug (SFCL.210)

Ist in Deutschland im Moment nicht möglich, da es keine dafür zugelassene TMGs gibt.

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1.4.5.9  Wolkenflug (SFCL.215)

Der Wolkenflug darf mit Segelflugzeugen durchgeführt werden, wenn du nach dem Erhalt Deiner Lizenz 30 Stunden geflogen bist und einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO/DTO erfolgreich besucht hast.

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1.4.5.10  Lehrberechtigung FI(S) (SFCL.300)

Voraussetzungen für eine Segelflug-Lehrberechtigung und Bedingungen für ihre Erhaltung

Die Voraussetzungen für Fluglehrer sind:

  • Mindestens 18 Jahre alt,
  • mindestens 100 Flugstunden und 200 Starts als verantwortlicher Pilot auf Segelflugzeugen,
  • eine theoretische Ausbildung von mindestens 30 Stunden bei einer ATO/DTO,
  • eine praktische Ausbildung von mindestens 20 Flügen vom hinteren Sitz,
  • eine praktische Prüfung für FI(S).

Die FI(S) Berechtigung hat zunächst die Einschränkung, dass keine ersten Alleinflüge freigegeben werden dürfen. Diese Einschränkung wird nach mindestens 15 Stunden oder 50 Starts Unterricht aufgehoben.

Erhaltung der Lehrberechtigung SPL-FI(S):

30 Flugstunden oder 60 Starts als FI und Teilnahme an einer FI-Auffrischungsschulung innerhalb der letzten 3 Jahre.

Alle 9 Jahre ist eine weitere Überprüfung notwendig, bei dem der Fluglehrer zeigen soll, dass er Unterricht in Theorie und Praxis erteilen kann (Befähigungsnachweis).

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1.4.5.11  Prüfberechtigung FE(S) (SFCL.400)
Ein Prüfer braucht mindestens 300 Flugstunden, sowie mindestens 150 Stunden oder 300 Starts als Fluglehrer, und einen Standardisierungslehrgang für Prüfer (SFCL.430).
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1.4.6  Flugmedizinische Tauglichkeit

Klassen medizinischer Tauglichkeitszeugnisse und Anforderungen zur Aufrechterhaltung

Eine SPL ist nur gültig, wenn der Inhaber ein Tauglichkeitszeugnis (Medical) besitzt. Dies ist schon für Alleinflüge als Flugschüler notwendig. Die EU-Verordnung unterscheidet drei medizinische Tauglichkeitszeugnisse für Piloten:

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Abb. 1.4.6  Medical Klasse 2/LAPL

  • ICAO-Klasse 1: Dieses Zertifikat ist für Berufs- und Verkehrspiloten erforderlich. Ein Klasse-1-Zertifikat ist ein Jahr lang gültig, je nach Alter und Typ des Flugzeugs jedoch nur 6 Monate.
 
  • ICAO-Klasse 2: Diese Bescheinigung ist für den gewerblichen Segelflug sowie für Flüge außerhalb der EU erforderlich. Eine Bescheinigung der Klasse 2 ist bis zum 40. Lebensjahr 5 Jahre, bis zum 50. Lebensjahr 2 Jahre und ab dem 50. Lebensjahr 1 Jahr gültig.
 
  • ICAO-Klassex2/LAPL-Medical: Diese Beschei-nigung reicht für den nichtgewerblichen Segelflug innerhalb der EU aus. Ein LAPL-Medical ist bis zum Alter von 40 Jahren 5 Jahre und darüber 2 Jahre gültig.

Medicals der Klasse 2 und vom LAPL können von einem Fliegerarzt ausgestellt werden und haben ähnliche Anforderungen.

Du kannst 45 Tage vor dem Ablaufdatum einen neuen Antrag stellen, um das gleiche Ablaufdatum zu erhalten.

Trotz gültigen Medicals darfst du ein Segelflugzeug nicht fliegen, wenn:

  • Dir bewusst ist, dass du körperlich oder geistig nicht fit bist,
  • du Medikamente einnimmst, die deine Flugtauglichkeit beeinträchtigen können,
  • dich einer medizinischen, chirurgischen oder sonstigen Behandlung unterzogen hast, die deine Flugtauglichkeit beeinträchtigen kann,
  • du unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln stehst (Dies ist definiert als mindestens 10 Stunden ohne Alkoholkonsum vor dem Flug und maximal 0,2 Promille. Nach einer Lokalanästhesie darfst du 12 Stunden nicht fliegen, nach einer Epidural- oder Vollnarkose 48 Stunden),
  • du ein Fahrverbot hast.

In folgenden Fällen musst du dich vor dem Flug von einem flugmedizinischen Sachverständigen beraten lassen:

  • Nach einer Operation oder einem invasiven Verfahren,
  • nach einer schweren Krankheit oder Verletzung,
  • nach einem Krankenhausaufenthalt,
  • bei regelmäßiger Einnahme von Medikamenten,
  • wenn du zum ersten Mal eine Brille trägst,
  • Schwangerschaft,
  • du Zweifel an deiner medizinischen Eignung hast.
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1.4.7  Dokumentation und Flugbuch (SFCL.045)

Mitzuführende Dokumente und Regeln für die Flugbuchführung

Du musst beim Fliegen die folgenden Dokumente mitführen (SFCL.045):

  • Für Scheininhaber eine gültige SPL,
  • ein gültiges Medical,
  • ein Ausweisdokument mit Lichtbild,
  • ein Flugbuch,
  • für Flugschüler beim Überlandflug den schriftlichen Flugauftrag.

Diese Dokumente müssen bei lokalen Flügen nicht im Flugzeug vorhanden sein, aber du hast die Pflicht, sie den zuständigen Behörden "ohne unangemessene Verzögerung" zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Im persönlichen Flugbuch (SFCL.050) trägst du ein:

  • Das Datum des Fluges,
  • die Namen von PIC und eventuell Begleiter,
  • den Abflugort und die Abflugzeit,
  • den Ankunftsort und die Landezeit,
    • Für die Start- und Landezeit wird die koordinierte Weltzeit (UTC) eingetragen
  • den Flugzeugtyp und die Registrierung,
  • Die Flugdauer, eingeteilt als
    • PIC-Zeit (auch für einsitzige Schulflüge),
    • DUAL-Zeit (doppelsitzige Flüge mit Fluglehrer oder Prüfer),
    • FI-Zeit (Flugzeit als Fluglehrer),
    • Gesamtflugzeit,
  • die Anzahl der Landungen,
  • für Bemerkungen, Details zum Flug, eventuell Unterschrift vom FI,
  • unten auf der Seite die Gesamtflugzeit und die Anzahl der Landungen sowie ein Kürzel, dass du die Daten wahrheitsgemäß ausgefüllt hast.

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Abb. 1.4.7  Flugbuch für Segelflieger
Achtung! Bei doppelsitzigen Ausbildungsflügen ist der Fluglehrer PIC und du bist Begleiter. Dasselbe gilt für die Schulungsflüge von Piloten, z.B. die „Checkflüge“ zum Saisonanfang.

Ein Sammeleintrag mehrerer Flüge in einer Zeile ist möglich bei:

  • Gleichem Start- und Landeort
  • gleicher Funktion, z.B. PIC
  • gleiches Flugzeug
 
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1.4.8  Definitionen

Überlandflug:

Ein Flug nach Standard-Navigationsverfahren außerhalb der Sichtweite oder eines von der zuständigen Behörde festgelegten Abstands vom Abflugbereich, (siehe auch BMDV Bekanntmachung Begriff Überlandflug-Segelflug).

Flugzeit:

Bei Segelflugzeugen ist dies die Gesamtzeit von dem Moment, in dem das Segelflugzeug den Anlauf zum Start beginnt, bis zu dem Moment, in dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt, siehe auch BMDV Aufzeichnung von Flugzeiten).

Nacht:

der Zeitraum zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung. Die bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe 6° unter dem Horizont befindet. Die Dauer der Dämmerung ist je nach Ort und Jahreszeit unterschiedlich und beträgt in Deutschland etwa 30 bis 50 Minuten. Zurzeit ist Segelflug nur am Tag erlaubt, d.h. auch in der Dämmerung.

Pilot-in-Command (PIC):

Der PIC ist für die sichere Durchführung des Fluges verantwortlich.

  • PIC ist immer der Pilot auf dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers (in der Regel entweder vorne oder links)
  • Ausnahme: Ein Fluglehrer oder Prüfer ist dann der PIC, wenn er einen Schulungsauftrag oder Prüfungsauftrag hat.
  • Bei zwei Piloten mit gleicher Berechtigungen ist der PIC, der auf dem Sitz des verantwortlichen Piloten sitzt.
  • Ausnahme: Abweichend vom Sitz des verantwortlichen Piloten kann der PIC auch auf einem anderen Sitz sitzen. Dazu muss von diesem Sitz das Flugzeug vollständig zu steuern sein und es muss ein dokumentierte Absprache vor dem Flug sattgefunden haben

Motorsegler:

Ein mit einem oder mehreren Triebwerken ausgerüstetes Luftfahrzeug, das bei ausgefallenen Triebwerken die Eigenschaften eines Segelflugzeugs aufweist.

Segelflugzeug:

Ein Flugzeug, das schwerer als Luft ist, wobei der freie Flug nicht von einem Motor abhängt. Im Gesetz gelten TMG auch als Segelflugzeuge, wenn nicht explizit mit der Formulierung „Segelflugzeuge (ohne TMG)“ ausgeschlossen.

Reisemotorsegler (TMG):

Eine spezielle Klasse von Motorseglern mit einem nicht einziehbaren Motor und einem starren Propeller. Es muss in der Lage sein, aus eigener Kraft zu starten und zu steigen.

Verlängerung:

Verwaltungsmaßnahme, die nach Ablauf einer Lizenz oder Berechtigung notwendig ist, um die damit verbundenen Rechte weiter auszuüben.

Befähigungsüberprüfung:

Eine Demonstration der Befähigung zur Verlängerung einer Lizenz oder Berechtigung gegenüber einem Prüfer.
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Zusammenfassung

Was ist der Unterschied zwischen einer SPL mit LAPL-Medical oder mit einem Klasse-2 Medical?

  • Mit einem LAPL-Medical darfst du in Europa fliegen, mit einem Klasse-2 Medical weltweit,
  • ein Klasse-2 Medical ist unter anderem für gewerbliche Flüge erforderlich.

Was sind die Mindestanforderungen für die Ausstellung einer SPL?

  • 16 Jahre oder älter,
  • 15 Flugstunden und 45 Starts,
  • einen Theorie- und Praxiskurs an einer DTO oder ATO,
  • Bestehen der Theorieprüfung in 9 Fächern,
  • Solo-Überlandflug von 50 km oder Überlandflug mit Fluglehrer von 100 km,
  • Bestehen der praktischen Prüfung,
  • die praktische Prüfung darf spätestens 24 Monate nach der Theorieprüfung stattfinden.

Was sind die Voraussetzungen für das Alleinfliegen?

  • 14 Jahre oder älter
  • ein gültiges Medical
  • Flugauftrag von einem Segelfluglehrer

Was muss ein Segelflieger beim Fliegen mit sich führen?

  • Lizenz
  • Medical
  • Ausweisdokument mit Lichtbild
  • Flugbuch
  • Flugschüler benötigen bei Allein-Streckenflüge den schriftlichen Flugauftrag

Diese Dokumente dürfen bei lokalen Flügen am Boden bleiben.

Mit welchen Bedingungen darfst du mit Fluggästen fliegen?

  • Nach mindestens 10 Stunden oder 30 Starts nach Erhalt der SPL-Lizenz.
  • Mindestens ein Schulungsflug mit einem Fluglehrer, bei dem der SPL-Inhaber die erforderliche Kompetenz für die Beförderung von Fluggästen nachweisen muss.
  • Ausreichend aktuelle Erfahrung. Mindestens 3 Starts und 3 Landungen in den letzten 90 Tagen.

Welche Berechtigungen können erworben werden und was sind die Voraussetzungen?

  • Windenstart: 10 Starts mit FI im Doppelsitzer und 5 Solo-Starts,
  • F-Schlepp: 5 Starts mit FI im Doppelsitzer und 5 Solo-starts,
  • Eigenstart: 5 Starts mit FI im Doppelsitzer und 5 Solo-Starts,
  • TMG: mindestens 6 Flugstunden auf dem TMG (davon mindestens 4 Stunden mit FI) und ein Solo-Streckenflug von 150 km mit Landung auf einem anderen Platz,
  • Kunstflug: 30 Stunden oder 120 Starts als PIC, Lehrgang mit 20 Kunstflügen,
  • Lehrberechtigung: 100 Flugstunden und 200 Starts als PIC, ein theoretischer Kurs von 30 Stunden und ein praktischer Kurs von 25 Stunden.

Wie lange ist die Gültigkeitsdauer eines Medicals?

Für ein LAPL-Medical:

  • 5 Jahre bis zum Alter von 40 Jahren
  • 2 Jahre, wenn älter als 40 Jahre

Für ein Klasse-2 Medical:

  • 60 Monate bis zum 40. Lebensjahr
  • 24 Monate bis zum Alter von 50 Jahren
  • 12 Monate über dem Alter von 50 Jahren

Gesundheit, Alkohol und Drogen, du darfst nicht fliegen:

  • Wenn deine geistige und/oder körperliche Gesundheit die Sicherheit gefährden kann,
  • unter dem Einfluss einer Substanz, die Ihre Flugfähigkeit beeinträchtigt,
  • innerhalb von 10 Stunden nach Alkoholkonsum. Es dürfen nicht mehr als 0,2 mg Alkohol pro Milliliter Blut im Blut nachgewiesen werden,
  • während eines Entzugs der Fahrerlaubnis.

Dieses Kapitel ist nur eine Zusammenfassung der Regelungen zur Lizenzierung von Luftfahrtpersonal. Die aktuellste übersichtliche Darstellung, versehen mit hilfreichen Kommentaren findest du im Regelbuch Segelflug des DAeC. https://www.daec.de/sportarten/segelflug/downloads-termine

Anker:  Lizenz SPL = Liz-0; Anforderungen = Liz-1; Prüfung = Liz-2; Erweiterung = Liz-3; Flugerfahrung = Liz-4; Anker: SPL = Liz-0; Anforderungen = Liz-1; Prüfung = Liz-2; Erweiterung = Liz-3; Berechtigungen = Liz-4; Medical = Liz-5; Flugbuch = Liz-6; Definitionen = Liz-7; Zusammenfassung = Liz-Zus

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