1.3  Nationalität und Registrierung

Aircraft nationality and registration marks (ICAO Annex 7)
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Ein Auto hat ein KFZ-Kennzeichen, einen Kraftfahrzeugbrief (Verkehrszulassung und Eigentums-nachweis), und eine Fahrgestellnummer.  Damit kann es klar zugeordnet werden.

Für ein Luftfahrzeug gilt das Gleiche. Es braucht ein Kennzeichen, eine Zulassungsbescheinigung und eine Werknummer.

Die ICAO hat im Annex 7 die Mindestanforderungen für das Anbringen von Nationalitätskennzeichen und die Registrierung von Luftfahrzeugen festgelegt.

  • Wie und wo Nationalitätskennzeichen angebracht werden sollen;
  • dass eine Zulassungsbescheinigung im Luftfahrzeug mitgeführt werden muss;
  • dass ein Kennzeichnungsschild aus nicht brennbarem Material angebracht werden muss, dass mindestens das Kennzeichen und das Nationalitätskennzeichen enthält;
  • dass jedes Land ein Luftfahrzeugregister haben muss. In Deutschland ist das die Luftfahrzeugrolle beim LBA.

Dieses Kapitel ist wie folgt gegliedert:

 

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Abb. 1.3.1  ICAO Annex 7 Registrierung
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1.3.1  Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Aufgaben der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und des Eintragungsscheins

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung regelt, für welches Luftfahrtgerät eine Verkehrszulassung nötig ist und ob eine Eintragung in Luftfahrzeugregister erfolgt.

Der Eintragungsschein ist der Eigentumsnachweis sowie die Bescheinigung, dass das Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist und ist im Luftfahrzeug mitzuführen!

 

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Abb. 1.3.2   Eintragungsschein - Muster -
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1.3.2  Kennzeichnung

Regeln für Kennzeichen und Kennzeichnung deutscher Luftfahrzeuge

Deutsche Luftfahrzeuge führen als Staatsangehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D, sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben verwendet:

  • A für Flugzeuge über 20 t Startmasse
  • B für Flugzeuge von 14 t bis 20 t
  • C für Flugzeuge von 5,7 bis 14 t
  • E für einmotorige Flugzeuge bis 2 t
  • F für einmotorige Flugzeuge von 2 t bis 5,7 t
  • G für mehrmotorige Flugzeuge bis 2 t
  • für mehrmotorige Flugzeuge von 2t bis 5,7t
  • H für Drehflügler
  • L für Luftschiffe
  • K für Motorsegler
  • M für motorgetriebene Luftsportgeräte
  • N für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte
  • O für bemannte Ballone

Segelflugzeuge führen den Buchstagen D und eine vierstellige Kennzahl (D - 0123).

Die Bundesflagge muss auf beiden Seiten des Leitwerks in der oberen Hälfte angebracht werden. Sie soll eine rechteckige Form besitzen und im Verhältnis von Länge und Breite von 5 zu 3 aufweisen.

Der Buchstabe D und das Eintragungszeichen, getrennt durch einen Bindestrich, müssen an beiden Seiten des Rumpfes und auf der unteren Seite des linken Flügels angebracht werden.

An dem Rumpf des Luftfahrzeuges muss die Höhe der Schriftzeichen mindestens 30 Zentimeter und am Tragflügel mindesten 50 Zentimeter betragen. Wenn dies auf Grund der Bauart nicht möglich ist, gibt es in der LuftVZO einige Ausnahmeregelung.

 

LR Bild 1.3 3 web1100Abb. 1.3.3  Kennzeichen und Kennzeichnung
(mit freundlicher Genehmigung Förderverein Segelkunstflug)
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Zusammenfassung

ICAO Annex 7 enthält Regeln für die Anbringung von Staatsangehörigkeits- und Eintragungszeichen sowie für die Führung eines Luftfahrzeugregisters.

Ein Luftfahrzeug muss haben:

  • Ein Registrierungskennzeichen (z.B. D - ABCD)
  • Das Kennzeichen besteht aus dem Buchstaben D und vier Buchstaben, oder bei Segelflugzeugen aus vier Zahlen und müssen nach der LuftVZO auf die vorgeschriebene Art und Weise an der vorgeschriebenen Stelle angebracht werden
  • Jedes Luftfahrzeug besitzt einen Eintragungsschein. Dieser enthält die Nationalität und die Registrierungsdaten, sowie den Namen des Eigentümers

Ein Kennzeichnungsschild aus nicht brennbarem Material, das u. a. das Kennzeichen des Luftfahrzeuges enthält. Es wird dauerhaft am Luftfahrzeug angebracht.

Anker: LuftVZO = Natio1; Kennzeichnung = Natio2; Zusammenfassung = Natio-Zus

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